"Militante Gruppe" keine terroristische Vereinigung
hotgun, Mittwoch, 28. November 2007, 20:51
Urteil des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Foto: dpa/dpaweb) Großansicht des Bildes [Bildunterschrift: Bundesgerichtshof in Karlsruhe ]
Politisch motivierte Brandanschläge gelten künftig nur bei einer erheblichen Gefährdung des Staates als Terrorismus. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wird die linksextreme "Militante Gruppe" (MG) nicht mehr als terroristische Vereinigung eingestuft. Zugleich setzte das Karlsruher Gericht die Haftbefehle gegen drei mutmaßliche MG-Mitglieder außer Vollzug.

Die Richter stellten fest, die Beschuldigten seien zwar dringend verdächtig, der Gruppe anzugehören und im Juli Brandanschläge auf drei Lastwagen der Bundeswehr in Brandenburg versucht zu haben. Die Taten der Gruppe seien aber nicht geeignet, die Bundesrepublik erheblich zu schädigen. Deshalb handele es sich bei der "MG" nicht um eine terroristische Vereinigung.

Der 3. Strafsenat verwies in diesem Zusammenhang auf die gesetzliche Neufassung des Terrorismusparagrafen aus dem Jahr 2003. Demnach ist er nur noch anwendbar, wenn die Taten staatsgefährdende Ziele verfolgten und darüber hinaus einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen könnten. Nach Art und Häufigkeit seien die Taten der "MG" dazu nicht geeignet, entschied der Strafsenat. Vielmehr müsse sie als kriminelle Vereinigung gelten. Damit entfalle die angenommene Schuldschwere als Haftgrund.
Bundesanwaltschaft nicht mehr zuständig?

Damit ist auch fraglich, ob die Bundesanwaltschaft weiter die Zuständigkeit für die Ermittlungen gegen die Linksextremisten hat. Dazu müsste sie eine "besondere Bedeutung" der Strafverfolgung geltend machen

Bei dem verhinderten Anschlag konnten die an den Fahrzeugen angebrachten Zündvorrichtungen noch rechtzeitig entfernt werden. Die zwischen 35 und 46 Jahre alten Männer waren seit Anfang August in Haft. Der BGH erteilte nun Auflagen, um eine Fluchtgefahr auszuschließen.

Mindestens einer der Männer kommt dem Beschluss zufolge deshalb nur gegen eine Kaution von 30.000 Euro frei. Ob die Geldauflage auch für die anderen Beschuldigten gilt, konnte ein Sprecher des Gerichts bislang nicht sagen.

Quelle: ARD


Stellt sich für mich die Frage in wie weit der Verfassungsschutz und BKA auf dieser Grundlage weiter Bürger mit dem Hinweis auf §129a (RAF §) überwachen darf? siehe dazu auch hier

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