Der Spaß beginnt - Arbeitsamt Folge 1
hotgun, Dienstag, 4. Dezember 2007, 15:21
An dem folgendem Beispiel kann man sehr gut erkennen das die Mitarbeiter in Ihrem Amt keinerlei Ahnung haben von dem was sie tun. Anhand meinerselbst und des Kollegen X. mit dem ich quasi aus Wohnortsnähe nun auch noch das selbe Amt teile, werden schon die ersten Unterschiede sichtbar.
Auf Kollegen X. wird vom ersten Tag an Druck ausgeübt, er hätte seine unbefristete Stelle in Timbuktu,vor zwei Jahren,nicht für eine befristete Stelle in Berlin aufgeben dürfen. Deswegen erwarte ihn nun eine Sperrzeit.

Hierzu:

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R - die Entscheidung bestätigt, dass ein Arbeitsloser, der eine unbefristete Stelle aufgibt, um eine befristete anderweitige Stelle aufzunehmen, keine Sperrzeit vom Arbeitsamt erhalten darf.
Voraussetzung ist hierfür, dass der Arbeitslose konkret annehmen durfte, dass er Chancen zur Übernahme auf eine unbefristete Stelle hat. Hierbei führt das BSG aus, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer gemäß Art. 12 GG das Recht hat seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. Entsprechend dieser grundsätzlichen Vorgaben kann ein Arbeitsloser jederzeit seine unbefristete Stelle aufgeben, um sich anderweitig zu orientieren. Dies gilt auch, wenn die neue Stelle nur befristet ist. Das BSG hat die bereits in der Vorinstanz getroffene Feststellung bestätigt und die Revision des Arbeitsamtes zurückgewiesen.

Quelle: RA Schmidt/Sedlmayer

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