Bayrisches Landessozialgericht stellt Prinzipien des Rechtsstaates in Frage
hotgun, Mittwoch, 12. Dezember 2007, 18:49
(live-PR.com)
Am 10.08.2007 entschied das Bayrische Landessozialgericht, dass ein Alg II Empfänger die Kontoauszüge letzten drei Monate vorzulegen habe. Andernfalls sei die Einstellung der Leistung rechtmäßig.
Dieses Urteil reiht sich im Grunde völlig unspektakulär in die Reihe verschiedenster Urteile ein, die je nach Sozialgerichten auch völlig unterschiedlich sind. So hat das Hessische Landessozialgericht, wie auch das nordrheinwestfälische, entschieden, dass die Kontoauszüge nur bei begründetem Verdacht vorzulegen seien. Daher ist hier mit Spannung auf eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts zu warten.
Was aber das Urteil aus Bayern durchaus spektakulär macht, ist ein Satz in der Begründung, der da lautet: „Grundrechte gelten nicht schrankenlos“. Zwar gibt das LSG Bayern zu, dass das Recht auf Informelle Selbstbestimmung durchaus durch den § 60 SGB I eingeschränkt werde, aber das ändere nichts an der Sache.
Nun stellt sich dem verblüfften Betrachter schon die Frage, wenn Grundrechte nicht „schrankenlos“ gelten, wo ist denn dann die Grenze (oder Schranke), wo das Grundgesetz, bzw. Grundrecht nicht mehr gilt. Wird die Schranke bei denjenigen gezogen, die Grundrechte für sich in Anspruch nehmen, wird sie im Einzelfall je nach Gutdünken des Richters gezogen?
Das würde dann heißen, Grundrechte gelten für HartzIV Betroffene nur eingeschränkt. Der Betroffene wäre dann auf Gedeih und Verderb der Willkür der Behörde ausgesetzt. Das Gericht manifestiert mit einem solchen Satz, dass HartzIV Betroffene Menschen zweiter Klasse sind.
Es wäre aber auch möglich, dass das Gericht meint, Grundrechte gelten nur eingeschränkt bei der Auslegung des SGB’s. Auch hier muss die Frage gestellt werden, ob die Richter das Wesen eines Grundrechtes verstanden haben. Sie bilden die Grundlage des demokratischen Rechtsstaates und sind nicht der Beliebigkeit unterworfen.
Verwundern muss dann auch der Satz „Sie (die Grundrechte d.V.) sind entweder durch die Grundrechte selbst oder durch einfache gesetzliche Regelung beschränkt“. Hier wird der Leser nun vollens in Verwirrung gestürzt. Das Gericht sagt damit, dass die Grundrechte beliebig durch einfache Gesetzgebung eingeschränkt werden kann, also die Gültigkeit ist nur insoweit akut, als es der jeweiligen Gesetzeslage entspricht. Damit wird nun das komplette Grundgesetz ad absurdum geführt. Alles mögliche wäre dann einschränkbar, die Gleichberechtigung, die Religionsfreiheit und vieles andere mehr.
Gilt nicht das Grundgesetz der BRD ohne Ansehen der Person für alle in diesem Land lebenden Bürger?
(Bayrisches Landessozialgericht L 7 AS 190/07)
Nachwort meinerseits Wenn ein Herr März seine Bezüge offen legen muß dann gibt es Zeter und Mordio von wegen Grundrechte. Wenn ein Hartz IV Empänger sich auf selbige beruft dann werden sie von einem Gericht einfach ausgehebelt. Juhu Demokratie und Grundrechte... ääh was war das doch noch gleich?
Am 10.08.2007 entschied das Bayrische Landessozialgericht, dass ein Alg II Empfänger die Kontoauszüge letzten drei Monate vorzulegen habe. Andernfalls sei die Einstellung der Leistung rechtmäßig.
Dieses Urteil reiht sich im Grunde völlig unspektakulär in die Reihe verschiedenster Urteile ein, die je nach Sozialgerichten auch völlig unterschiedlich sind. So hat das Hessische Landessozialgericht, wie auch das nordrheinwestfälische, entschieden, dass die Kontoauszüge nur bei begründetem Verdacht vorzulegen seien. Daher ist hier mit Spannung auf eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts zu warten.
Was aber das Urteil aus Bayern durchaus spektakulär macht, ist ein Satz in der Begründung, der da lautet: „Grundrechte gelten nicht schrankenlos“. Zwar gibt das LSG Bayern zu, dass das Recht auf Informelle Selbstbestimmung durchaus durch den § 60 SGB I eingeschränkt werde, aber das ändere nichts an der Sache.
Nun stellt sich dem verblüfften Betrachter schon die Frage, wenn Grundrechte nicht „schrankenlos“ gelten, wo ist denn dann die Grenze (oder Schranke), wo das Grundgesetz, bzw. Grundrecht nicht mehr gilt. Wird die Schranke bei denjenigen gezogen, die Grundrechte für sich in Anspruch nehmen, wird sie im Einzelfall je nach Gutdünken des Richters gezogen?
Das würde dann heißen, Grundrechte gelten für HartzIV Betroffene nur eingeschränkt. Der Betroffene wäre dann auf Gedeih und Verderb der Willkür der Behörde ausgesetzt. Das Gericht manifestiert mit einem solchen Satz, dass HartzIV Betroffene Menschen zweiter Klasse sind.
Es wäre aber auch möglich, dass das Gericht meint, Grundrechte gelten nur eingeschränkt bei der Auslegung des SGB’s. Auch hier muss die Frage gestellt werden, ob die Richter das Wesen eines Grundrechtes verstanden haben. Sie bilden die Grundlage des demokratischen Rechtsstaates und sind nicht der Beliebigkeit unterworfen.
Verwundern muss dann auch der Satz „Sie (die Grundrechte d.V.) sind entweder durch die Grundrechte selbst oder durch einfache gesetzliche Regelung beschränkt“. Hier wird der Leser nun vollens in Verwirrung gestürzt. Das Gericht sagt damit, dass die Grundrechte beliebig durch einfache Gesetzgebung eingeschränkt werden kann, also die Gültigkeit ist nur insoweit akut, als es der jeweiligen Gesetzeslage entspricht. Damit wird nun das komplette Grundgesetz ad absurdum geführt. Alles mögliche wäre dann einschränkbar, die Gleichberechtigung, die Religionsfreiheit und vieles andere mehr.
Gilt nicht das Grundgesetz der BRD ohne Ansehen der Person für alle in diesem Land lebenden Bürger?
(Bayrisches Landessozialgericht L 7 AS 190/07)
Nachwort meinerseits Wenn ein Herr März seine Bezüge offen legen muß dann gibt es Zeter und Mordio von wegen Grundrechte. Wenn ein Hartz IV Empänger sich auf selbige beruft dann werden sie von einem Gericht einfach ausgehebelt. Juhu Demokratie und Grundrechte... ääh was war das doch noch gleich?